Der große Vorteil eines Wahlarztes ist die Zeit:
Da Wahlärzte im Schnitt weniger Patienten aufnehmen als Kassenärzte, kann sich der Wahlarzt für seine Patienten wesentlich mehr Zeit nehmen.
Kostenerstattung & Abrechnung
Als Patient haben Sie das Recht auf freie Arztwahl – auch wenn der Arzt Ihrer Wahl nicht vertraglich an Ihre Krankenkasse gebunden ist (Wahlarzt).
Da ein Wahlarzt aber dadurch eben nicht direkt mit den Kassen abrechnen kann, stellt er dem Patienten eine Honorarnote aus, welche vorerst direkt vom Patienten beglichen werden muss.
Die Honorarnote inkl. Zahlungsbestätigung kann aber anschließend vom Patienten bei seiner Krankenkasse zwecks Kostenerstattung eingereicht werden.
In der Regel werden 80 % des Betrages rückerstattet, der einem Kassenarzt nach Kassentarif für dieselbe Leistung zusteht (rechtliche Grundlage: § 131 ASVG).
Dabei ist zu beachten, dass es sich nicht zwingend um 80 % der Summe der Honorarnote handeln muss, da ein Wahlarzt nicht an die Kassentarife gebunden ist, oder es sich gar um reine Privatleistungen handelt.